Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs

(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
1.
im Truppendienst,
2.
auf Grund eines Dienstplanes oder
3.
zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
3.
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.

§ 2 Ermittlung des Anspruchs

(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung

Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte

1.in den Besoldungsgruppen A 3 und A 413,31 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 815,72 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1221,60 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1629,73 Euro.

§ 4 Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das4,348-Facheihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3 vergütet.

§ 5 Ausschluss des Anspruchs

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
1.
Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsverordnung,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
1.
Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,
2.
andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,
3.
alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.
(3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.