Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
- wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
- Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
- für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
- arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
- Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
- Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
- Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
- unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
| 2*) | | |
- e)
- Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
- Maße und Gewichte festlegen
- d)
- Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | |
- e)
- gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
- f)
- Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen
- g)
- Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
- Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
- unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
- Werkstücke messen
- bb)
- Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
- Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
- Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
- Werkstücke wiegen
- d)
- Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
- Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
- das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
- Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | |
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | - a)
- unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
- Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
- Abwicklungen anfertigen
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- b)
- unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
- Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- bb)
- schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
- farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
- plastische Entwürfe anfertigen
| | 10 | |
- c)
- Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
| | | 4 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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10 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche und Profile walzen
- b)
- Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
- Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
- Drähte und Bleche schmieden
- e)
- Hohlformen aufziehen
- f)
- Bleche und Drähte richten
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- g)
- Körper anfertigen
- aa)
- runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren
- bb)
- Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen
- cc)
- Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten
- dd)
- Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
- Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen
- i)
- Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
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- k)
- Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen
- aa)
- Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten
- bb)
- runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
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11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
- Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
- Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
- Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
- Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
- Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
- Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
- Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
- Werkstücke entgraten
- k)
- Flächen und Kanten blankschaben
| 6 | | |
12 | Fügen (§ 4 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Metalle hart- und weichlöten
- aa)
- Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
- Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
- Metalle schweißen
- c)
- Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
- Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
- Werkstücke verschrauben
- f)
- Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
- Metalle legieren
- b)
- Metalle schmelzen
- c)
- Metalle glühen
| 2 | | |
- d)
- Metalle tempern
| | 2 | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
- Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | |
- c)
- Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
| | 2 | |
15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15) | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung | | 2 | |
16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
- Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen
- b)
- Werkstücke mit Scharnieren anfertigen
- c)
- Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen
- d)
- Gefäße mit Griffen anfertigen
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17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 4 | | |
- b)
- Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
| | 2 | |
18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
- Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
| | 2 | |
- b)
- Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| | | 2 |
19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | - a)
- selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
| | 2 | |
- b)
- unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
| | | 10 |
20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | - a)
- unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
- Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
- Flächen abziehen
- cc)
- Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
- schleifen und polieren
- ee)
- mattieren
| 4 | | |
- b)
- unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
- galvanische Überzüge herstellen
| | 2 | |
-
- bb)
- Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
- unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
| | | 4 |
21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21) | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 8 |
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A. Schwerpunkt Metall |
1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | - a)
- unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen
- b)
- auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten
- c)
- Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
| | | 6 |
2 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- einteilige Kerne anfertigen
- b)
- Körper drücken und Ränder umbördeln
| | | 2 |
3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
- Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen
- b)
- Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
| | | 10 |
4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät | | | 16 |
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten | | | 6 |
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B. Schwerpunkt Email |
1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email- a)
- Haftmittel vorbereiten und handhaben
- b)
- Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen
- c)
- Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
| | | 4 |
2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken | | | 4 |
3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen | | | 10 |
4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
- Platten- und Körperemailanfertigen
- aa)
- Siebtechniken ausführen
- bb)
- mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen
- cc)
- Betragtechniken ausführen
- dd)
- Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
- Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
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- c)
- Zellenschmelz anfertigen
- aa)
- selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen
- bb)
- selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten
- cc)
- Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
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- d)
- Fensteremail anfertigen
- aa)
- selbstangefertigte Metall-teile emaillieren
- bb)
- Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
- Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck
- f)
- malerische Betrag- und Maltechniken ausführen
- g)
- emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
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