(1) Der Beginn, die Rechte und Pflichten sowie die Beendigung der Signatarschaft regeln sich nach den entsprechenden Bestimmungen des zuletzt am 30. November 1996 korrigierten Abkommens von INTERSPUTNIK (BGBl. 1998 II S. 2346) und des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK vom 30. November 1996.
(2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Beifügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nachweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des Betriebsabkommens wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine weiteren Signatare mehr benennen, sobald dadurch der Anteil aller Investeinlagen von deutschen Signataren in das Grundkapital der Organisation 25 Prozent übersteigen sollte.
(4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gilt grundsätzlich Absatz 1 entsprechend.