(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.