1 | Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbesondere von Gewinden, prüfen
- b)
- Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigungen prüfen
- c)
- Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern durchführen
- d)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung kennzeichnen
- e)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen feststellen
- f)
- chemische und physikalische Größen messen
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- g)
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre Abhängigkeit zueinander feststellen
- h)
- Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten
- i)
- analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
- j)
- elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugruppen und Komponenten auswerten
- k)
- Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen
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2 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in montagegerechter Lage fixieren
- b)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolgen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
- Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen fügen
- e)
- Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten
- f)
- Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen
oder Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbesondere bei Rohren
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3 | Manuelles Trennen, Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren und von Werkstoffen auswählen
- b)
- Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maßhaltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten
- c)
- Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von Hand trennen
- d)
- Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen
- e)
- Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrgewinde, herstellen
- f)
- gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln
- g)
- Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegen
- h)
- Rohre kalt und warm richten
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4 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel auswählen und einsetzen
- b)
- Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
- Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsverfahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen auswählen, ausrichten und spannen
- d)
- Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen schleifen, bohren und senken
- e)
- Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße trennen und biegeumformen
- f)
- Rohrgewinde schneiden
- g)
- Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen
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5 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durchführen und dokumentieren
- d)
- elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften beachten
- f)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anweisung und Unterlagen, aus- und einbauen
- g)
- demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
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6 | Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspizieren und auf Funktion prüfen, insbesondere
- a)
- Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfen
- b)
- Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen
- c)
- Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
- d)
- elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfen
- f)
- Fehler und Störungen feststellen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten
- g)
- Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Regelungsgeräten überprüfen
- h)
- Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezustand prüfen und Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten, Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohrleitungen umweltgerecht reinigen
- c)
- Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
- a)
- unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzen
- b)
- Bauteile und Baugruppen demontieren, kennzeichnen und systematisch ablegen
- c)
- Betriebsbereitschaft durch Austauschen und Instandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellen
- d)
- Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung einleiten
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7 | Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durchführen
- b)
- Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen
- c)
- Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen und kennzeichnen
- d)
- Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegen
- e)
- elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mechanischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Verwendungszweck auswählen, zurichten und verlegen
- f)
- Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbringen
- g)
- elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm- und Steckverbindungen anschließen, Verbindungen kontrollieren
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- h)
- Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden
- i)
- Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen und kennzeichnen
- j)
- Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
- k)
- Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten
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8 | Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsorgung prüfen
- b)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- c)
- Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern
- d)
- Halterungen und Befestigungen montieren und demontieren
- e)
- Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwenden
- f)
- Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Medien durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
- g)
- Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekomponenten und Systeme anwenden
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- h)
- Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldämmung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befestigen
- i)
- Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung der Einbauvorschriften montieren
- j)
- Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufbauen, sichern und abbauen
- k)
- Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbesondere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden Medien montieren und demontieren
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9 | Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Beanspruchungen auswählen
- b)
- Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand sichtprüfen
- c)
- Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen, einbauen, anschließen und prüfen
- d)
- Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf Funktion und Dichtheit prüfen
- e)
- Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden
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- f)
- Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbrennungsluftversorgung
- g)
- Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter Beachtung der geltenden Normen und technischen Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichtspunkte montieren und anschließen
- h)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließen
- i)
- Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brennstoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften errichten und anschließen
- j)
- Demontage, Abtransport und umweltgerechte Entsorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen und veranlassen
- k)
- Transportgüter zum Transport anschlagen und sichern
- l)
- Hebezeuge und Transportmittel handhaben
- m)
- Transport durchführen
- n)
- Transportgut absetzen und sichern
| 10 |
10 | Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen, Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzsteigerung durchführen
- b)
- Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämpfung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
- c)
- Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosionsschutz durchführen
- d)
- bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere Brandabschottungen, beachten und durchführen
- e)
- Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbereiten und durchführen
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11 | Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung, Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen
- b)
- Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifischen Systemanforderungen und Anlagekomponenten anwenden
- c)
- Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen
- d)
- gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion analysieren, prüfen und einstellen
- e)
- Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
- f)
- Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
- g)
- Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen
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- h)
- mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen
- i)
- Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwachungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen
- j)
- Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentieren
- k)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischen Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmen
- l)
- Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbesondere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen, prüfen
- m)
- Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
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12 | Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswerten
- b)
- Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
- c)
- Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen
- d)
- Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volumenströmen prüfen
- e)
- Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
- f)
- Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellen, Werte dokumentieren
- g)
- Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchführen und Prüfprotokolle erstellen
- h)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
| 8 |
13 | Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, insbesondere Niederschlagswasser, unterscheiden und berücksichtigen
- b)
- Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien unterscheiden und berücksichtigen
|
- c)
- Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersystemen unterscheiden und berücksichtigen
- d)
- Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungssystemen unterscheiden und berücksichtigen
- e)
- ressourcenschonende Techniken zur Energie- und Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigen
- f)
- Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenerativen Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung unterscheiden
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14 | Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüftungssystemen
- b)
- Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Vermeidung unterscheiden und ergreifen
- c)
- Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben beachten
| 4 |
- d)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, zur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden
- e)
- Kunden über Hygienerisiken informieren
- f)
- Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten
| 4 |
15 | Kundenorientierte Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben kundengerecht ausführen
- b)
- gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und ausführen
- c)
- Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygiene, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in die Bedienung der Anlage einweisen
- d)
- Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollieren
- e)
- Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche aufnehmen und weiterleiten
| 4 |
16 | Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergonomischen und ökologischen Erfordernissen, einrichten, unterhalten und räumen
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- b)
- Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysikalischen und bauökologischen Zusammenhängen bei Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen informieren
- c)
- betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Personalkosten und Montagezeiten sowie Material- und Werkzeugeinsatz berücksichtigen
| 2 |
17 | Gebäudemanagementsysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
- gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und berücksichtigen
- b)
- Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Systeme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck unterscheiden, einbauen und anschließen
- c)
- Fernüberwachungssysteme unterscheiden
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