1 | Passagierabfertigungsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
- b)
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen
- c)
- Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- d)
- technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen
- e)
- Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
- f)
- für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
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- g)
- den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
- h)
- im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
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2 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren
- b)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
- c)
- Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
- d)
- rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- e)
- die Planung und Organisation von Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützen
- f)
- Personalstatistiken führen, auswerten und adressatengerecht aufbereiten
- g)
- Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
- h)
- Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
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3 | Marketingmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
- b)
- Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten
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- c)
- Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln
- d)
- Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Serviceleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und betrieblicher Regelungen unterstützen
- e)
- Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen
- f)
- digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
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- g)
- Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
- h)
- Statistiken erstellen und auswerten
- i)
- den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
- j)
- Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
- k)
- Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
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4 | Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
- b)
- Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwachen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbesondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die Regeln eingehalten werden
- c)
- manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informationen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet entnehmen und übermitteln und erforderliche Maßnahmen einleiten
- d)
- Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und koordinieren
- e)
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten
- f)
- Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- g)
- für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die englische Sprache nutzen
- h)
- den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
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5 | Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kundengespräche, insbesondere Reklamationsgespräche, vor- und nachbereiten
- b)
- Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen
- c)
- über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung informieren und Maßnahmen einleiten
- d)
- technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen
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- e)
- bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
- f)
- sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten
- g)
- im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren
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6 | Dienstleistungen anbieten und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes, auch in englischer Sprache, beraten und Länder- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungsangebot berücksichtigen
- b)
- Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen, vergleichen und anbieten
- c)
- über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informieren
- d)
- unter Anwendung eines Reservierungssystems Flugpreise ermitteln, Flugscheine verkaufen und umschreiben und Erstattungen vornehmen
- e)
- Zusatzleistungen anbieten und verkaufen
- f)
- erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechnen
- g)
- Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflektieren
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- b)
- Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- c)
- Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prüfen
- d)
- vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen
- e)
- Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
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