1 | Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
- Takelungsarten unterscheiden
- c)
- Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
- d)
- Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
- f)
- Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
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- g)
- Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
- h)
- Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
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2 | Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Boote am Liegeplatz wenden und verholen
- b)
- Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
- c)
- mit Tauen und Segeln umgehen
- d)
- Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
- e)
- erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
- f)
- Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
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3 | Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Maße vor Ort nehmen
- b)
- Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
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- c)
- Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
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4 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
- b)
- Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
- c)
- textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
- d)
- Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
- e)
- Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
- f)
- Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
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- g)
- Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
- h)
- Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
| 4 |
5 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
- c)
- Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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- d)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
- vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
| 3 |
6 | Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
- b)
- Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)
- textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden
- d)
- ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
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- e)
- Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
| 4 |
7 | Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
- b)
- Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
- c)
- Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
- d)
- Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
- e)
- mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
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8 | Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
- b)
- Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
- c)
- ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
- d)
- manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
- e)
- maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
- f)
- Klebe- und Schweißverfahren anwenden
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- g)
- Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
- h)
- Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
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9 | Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
- b)
- Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
- c)
- Segellatten einführen, einstellen und sichern
- d)
- Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
- e)
- Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
- f)
- technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
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10 | Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
- b)
- Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
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- c)
- Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
- d)
- Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
- e)
- Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
- f)
- Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
- g)
- Verschleißteile austauschen
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11 | Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
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- b)
- Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- c)
- Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
- d)
- Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- e)
- Funktionen prüfen
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12 | Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
- b)
- Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
- Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
- d)
- Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
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- e)
- Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
- f)
- Wartungsarbeiten durchführen
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