Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

Art 1

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Art 2 Übergangsvorschriften

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)

Art 3 Geltung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.