Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
1 | Ausstellung eines Seefahrtbuches | § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz | 21 |
2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches | § 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung | 10 |
3 | Ersatz eines Seefahrtsbuches | § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz | 26 |
4 | Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung | § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz | 31 |
5 | Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) | § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz | 11 |
6 | Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle | § 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung | 13 |
7 | An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen | §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung | 8 |
7.1 | Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff | § 141a Seemannsgesetz | 52 |
8 | Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen | | |
8.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | | 50 vom Hundert |
je Musterungsverhandlung mindestens | | 21 |
8.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | | 75 vom Hundert |
je Musterungsverhandlung mindestens | | 31 |
8.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | | 100 vom Hundert |
je Musterungsverhandlung mindestens | | 41 |
8.4 | Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes | | 150 vom Hundert |
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens | | 50 |
9 | Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: | | |
9.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | | 75 vom Hundert |
9.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um | | 100 vom Hundert |
9.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | | 150 vom Hundert |
9.4 | außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um | | 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7 |
10 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr |
11 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr |
12 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | | 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist |
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | |
13 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12 |