(1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.
(2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Internationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 5 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) findet entsprechende Anwendung.
(3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu hören.
(4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Gemäß dem Beschluß des
.............................................................................
(Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des Beschlusses)
ist die Zwangsvollstreckung aus
.............................................................................
(Bezeichnung des Schuldtitels)
zugunsten des
.............................................................................
(Bezeichnung des Gläubigers)
gegen den
.............................................................................
(Bezeichnung des Schuldners)
zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
.............................................................................
(Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus dem Beschluß
des Senats zu übernehmen ist)."