(1) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür dringende betriebliche oder dienstliche Gründe vorliegen, und darüber hinaus auf bis zu 15 Stunden bei Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
(2) An einem Tag geleistete Arbeitszeit, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt, ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.
(3) Unterfällt die an einem Tag geleistete Arbeitszeit nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallende Arbeitszeit acht Stunden überschreitet, ist diese Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auszugleichen.