Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

Eingangsformel

Auf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung

(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist

(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

§ 4 Gewährung

(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.
(2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.