(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhebende Stelle.
(2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen, wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.
(3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffentliche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig ist.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nutzung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen.