§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung |
§ 3 | Aufgaben der zuständigen Stelle |
§ 4 | Ausbildungsdauer |
§ 5 | Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsrahmenplan |
§ 7 | Ausbilder, Ausbildender |
§ 8 | Ausbildungsstätte Schiff |
§ 9 | Eignung der Ausbildungsstätten |
§ 10 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte |
§ 11 | Ausbildungsnachweis |
§ 12 | Bordzeugnis |
§ 13 | Abschlussprüfung |
§ 14 | Abschlussprüfung Teil 1 |
§ 15 | Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 16 | Prüfungsausschüsse |
§ 17 | Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses |
§ 18 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses |
§ 19 | Anmeldung zur Abschlussprüfung |
§ 20 | Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen |
§ 21 | Prüfungsaufgaben |
§ 22 | Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen |
§ 23 | Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen |
§ 24 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 25 | Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 26 | Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme |
§ 27 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung |
§ 28 | Prüfungsunterlagen |
§ 29 | Übergangsregelung |
§ 30 | Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung |
§ 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin |
Anlage 2 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung |
Anlage 3 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen | ||
1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr |
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr |
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst | |||||
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) |
| |||
| 6 | 5 | 11 | ||
| 1 | 1 | 1 | ||
2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 10 | 5 | 6 |
| |||||
| 1 | 1 | 1 | ||
Ladungs- und Umschlagstechnik | |||||
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 1 | 1 | |
| |||||
| |||||
| 2 | 3 | 4 | ||
| |||||
| |||||
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung | |||||
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||
| 2 | 2 | 1 | ||
| 2 | 2 | 1 | ||
| 0,5 | ||||
Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik | |||||
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) |
| 1 | 1 | |
| 4 | 6 | |||
| 2 | 2 | |||
Wartung und Instandsetzung | |||||
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) |
| |||
| 5 | 10 | 10 | ||
| |||||
| |||||
| 1 | 1 | |||
Bearbeiten von Metallen | |||||
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) |
| |||
| 3 | 1 | |||
| |||||
| 2 | 1 | |||
| |||||
| 1 | 2 | 1 | ||
| |||||
| 1 | 2 | 1 | ||
| |||||
| |||||
|
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | ||
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40 |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | ||
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | ||
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren |
| ||
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen |
| 30 | 40* |
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken |
| ||
6 | Manuelles Spanen |
| 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten
| 50 | 80* |
8 | Trennen |
| ||
9 | Umformen |
| 30 | 45* |
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
| 120 | 195 |
........................................ Name des Auszubildenden | ........................................ Vorname |
............................................................ Ausbildende Reederei | |
............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung | |
hat vom.................... | bis .................... |
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigenAusbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen. | |
Bemerkungen:............................................................ .................................................................................. | |
........................................ Ort und Datum | ............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
Lfd. Nr. | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | |
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung | 4 | |
b) Atemschutzgeräte | 8 | |
c) Messgeräte | 4 | |
d) Brandlöschgeräte | 6 | |
e) Rettung von Personen | 6 | |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) | 8 | |
b) aufblasbare Rettungsflöße | 8 | |
c) sonstige Rettungsmittel | 6 | |
d) Rettung von Personen | 6 | |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | |
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr | 2 | |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen | 3 | |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation | 3 | |
Summe | 80 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung | 4 |
b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen | 4 | ||
d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen | 6 | ||
e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten | 6 | ||
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz | 8 | ||
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung | 8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln | 6 | ||
d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten | 6 | ||
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe | 8 | ||
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff | 2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen | 3 | ||
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung | 3 |