Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.
(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.

§ 2

(1) Abweichend von § 1 werden für Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtprogramms.
(2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1131
1
VoraussetzungenDie zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2
Fleischleistungsprüfung
2.1
Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2.2
Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
2.3
In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
2.4
Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
3
Zuchtleistungsprüfung
3.1
Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.
3.1.1
Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.
3.1.2
Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.
3.2
Nachprüfung der Ergebnisse
3.2.1
Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
3.2.2
Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
4
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.
5
Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1131 - 1132;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1
Allgemeines
1.1
Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten.
1.2
Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
2
Fleischleistungsprüfung
2.1
Stichprobe der Endprodukte
2.1.1
Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
2.1.2
Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die von mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.
2.1.3
Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.
2.2
DurchführungDie Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt. Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.
3
Zuchtleistungsprüfung
3.1
Stichprobe der Mütter von Endprodukten
3.1.1
Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.
3.1.2
Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens 16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern des Zuchtprogramms angepaart und über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft.
3.1.3
Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.
3.2
Durchführung
3.2.1
In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.
3.2.2
In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
4
Auswertung der PrüfungsergebnisseDie Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischaufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezogen werden.