Schweinepest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Inhaltsübersicht

§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln2 bis 14l
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Schutzmaßregeln2 bis 3a
Impfverbot2
Verbot des Verfütterns von Küchen- und
Speiseabfällen

2a
Reinigung und Desinfektion von
Transportfahrzeugen

2b
Behördliche Anordnungen3
Weitere behördliche Anordnungen3a
Amtliche Untersuchungen3b
Unterabschnitt 2:
Besondere Schutzmaßregeln4 bis 14f
A.Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest

4
B.Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest

5 bis 14f
1.Öffentliche Bekanntmachung5
2.Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb6, 8
(weggefallen)7
Ausnahmen8
(weggefallen)9 und 10
3.Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet

11 bis 11d
Sperrbezirk11
Beobachtungsgebiet11a
Ausnahmen11b
Seuchenausbruch in benachbartem Staat11c
Weitergehende Schutzmaßregeln11d
4.Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb12
5.Notimpfung bei Hausschweinen13
6.Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
oder im Impfgebiet

14
7.Schutzmaßregeln beim Auftreten der
Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest bei Wildschweinen


14a bis 14l
a.bei Schweinepest14a bis 14c
Gefährdeter Bezirk14a
Notimpfung bei Wildschweinen14b
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest14c
b.bei Afrikanischer Schweinepest14d bis 14j
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone14d
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest14e
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine14f
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse14g
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen14h
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse14i
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte14j
c.bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest14k und 14l
Tilgungsplan14k
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat14l
(weggefallen)15 bis 22
Abschnitt 3:Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
und auf dem Transport

23
Abschnitt 4:Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Wiederbelegung von Betrieben

24 bis 24b
Abschnitt 5:Ordnungswidrigkeiten25
Abschnitt 6:Schlussvorschriften25a bis 26

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
a)
durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder
c)
durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
a)
klinischen,
b)
pathologisch-anatomischen oder
c)
serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
3.
Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
a)
virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder
b)
serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
4.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Betrieb:alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
2.
gesonderte Betriebsabteilung:ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.

§ 2 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen

Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten.

§ 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
1.
im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs oder der dort genannten Schlachtstätte, oder
2.
im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.

§ 3 Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung,
c)
eine behördliche Beobachtung
anordnen.

§ 3a Weitere behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
1.
geeignete Maßnahmen zur
a)
Suche nach verendeten Wildschweinen oder
b)
verstärkten Bejagung von Wildschweinen
durchzuführen haben,
2.
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
3.
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,
4.
dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,
5.
jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und
a)
Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
b)
zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 3b Amtliche Untersuchungen

Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
1.
der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
2.
der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143, S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
1.
die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine sowie
2.
eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung
an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
1.
die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden sind, sowie
2.
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
1.
den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt wurde,
2.
die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest,
3.
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,
4.
Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
1.
sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
2.
täglich Aufzeichnungen über
a)
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
b)
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Zuchtschweinen,
zu machen,
3.
verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
4.
für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
5.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
6.
sicherzustellen,
a)
dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
b)
dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
c)
dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
d)
dass
aa)
Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
bb)
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen,
cc)
Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
dd)
Futtermittel,
ee)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,
ff)
Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:
1.
Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.
2.
Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG
zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
3.
Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
a)
Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
b)
Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
c)
Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
d)
Futtermittel,
e)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,
f)
Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2002/60/EG
desinfiziert worden sind.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1.
im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,
2.
andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.

§ 5

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.

§ 6

(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
1.
im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine,
2.
die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,
3.
die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie
4.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
a)
die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG,
b)
die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 1 hinaus
1.
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“
gut sichtbar anzubringen,
2.
Hunde und Katzen einzusperren.
Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend.
(3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Ausnahmen

(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

(XXXX) §§ 9 und 10 (weggefallen)

§ 11 Sperrbezirk

(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige Behörde
1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperrbezirk“,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Sperrbezirk“
gut sichtbar an,
2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,
3.
überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und
4.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,
5.
kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk
1.
der zuständigen Behörde
a)
unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
b)
täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine
anzuzeigen,
2.
sämtliche Schweine abzusondern.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:
1.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
2.
Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
3.
Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.
4.
Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
5.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.
6.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.
7.
Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
8.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG
und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
9.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.

§ 11a Beobachtungsgebiet

(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde
1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beobachtungsgebiet“,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an,
2.
führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 11b Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Absatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen
1.
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
2.
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
3.
in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
im Falle der Schweinepest
a)
seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,
bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage
vergangen sind,
b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest
a)
seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,
aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,
bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage
vergangen sind,
b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
3.
die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,
4.
im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und
5.
sichergestellt ist, dass
a)
von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,
b)
die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,
c)
die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,
d)
das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und
e)
die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
1.
in innerhalb des Sperrbezirks oder
2.
in innerhalb des Beobachtungsgebiets
gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
1.
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,
2.
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage
verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach
1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
1.
sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder
2.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
1.
alle Eber der Besamungsstation
a)
im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und
b)
im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
2.
sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.

§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.

§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln

(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.

§ 12

(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige Behörde
1.
eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine der Kontaktbetriebe,
2.
die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG oder
3.
die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
an.

§ 13

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.
(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
1.
Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
2.
Während des Impfzeitraums und für die Dauer von mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der Beendigung der Impfung an,
a)
dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,
b)
ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen oder, sofern es für den menschlichen Genuss bestimmt ist,
aa)
nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels abzugeben und
bb)
mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,
c)
dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungsbetrieb nur
aa)
direkt oder über einen von der zuständigen Behörde benannten Betrieb in eine Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung oder
bb)
in einen anderen Betrieb nach serologischer Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest
verbracht werden,
d)
dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den geimpften Schweinen nicht entnommen werden,
e)
sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.

§ 14

Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

§ 14a Gefährdeter Bezirk

(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
1.
der zuständigen Behörde unverzüglich
a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen,
5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes:
1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
2.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
3.
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
4.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
5.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
6.
Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
7.
Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
1.
von Absatz 5 Nummer 2
a)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
aa)
in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder
bb)
unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
b)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
aa)
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
bb)
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenz von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest festzustellen, und
cc)
sichergestellt ist, dass
aaa)
die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,
bbb)
die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
ccc)
der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,
oder
c)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
2.
von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind.
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse
1.
Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
2.
die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
anordnen.
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.
(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 14b Notimpfung bei Wildschweinen

Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische Kommission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.

§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest

(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
1.
Jagdausübungsberechtigte haben
a)
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
b)
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle zuzuführen;
c)
dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
d)
jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa)
unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und
bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.
2.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
3.
Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
4.
Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
1.
von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten und
2.
verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(+++ § 14c: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 +++)

§ 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone

(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
1.
ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und
2.
ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
1.
ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
2.
eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung
1.
eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,
2.
einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.
(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,
1.
den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten,
2.
Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
1.
zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdetes Gebiet“,
2.
zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Pufferzone“ und
3.
zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kerngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,
gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
1.
der zuständigen Behörde unverzüglich
a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:
1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
2.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
3.
Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind
a)
Hunde und
b)
Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
5.
Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,
2.
anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 5b sowie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest

(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgendes:
1.
Jagdausübungsberechtigte haben
a)
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
b)
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen;
c)
dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
d)
jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa)
unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und
bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten.
2.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
3.
Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische Schweinepest auf Grund eines serologischen oder virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
1.
verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden,
2.
von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden,
3.
erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
1.
erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben,
2.
verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann,
3.
verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben.
(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für die Pufferzone entsprechend.
(+++ § 14e: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 +++)

§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine
1.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,
2.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,
3.
aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
4.
in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden,
5.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn
1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind, und
2.
die Schweine
a)
innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder
b)
aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
aa)
klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,
bb)
wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,
2.
die Schweine
a)
innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert befallene Bestände zu erkennen und am Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
b)
aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
aa)
klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und,
bb)
wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von zehn vom Hundert befallene Bestände zu erkennen, und
3.
sichergestellt ist, dass
a)
die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und
b)
der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
1.
für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
a)
die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
b)
die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben und
c)
sichergestellt ist, dass
aa)
die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird,
bb)
das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer von der zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Beladen angebrachten Plombe versehen ist,
cc)
die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route durchgeführt wird,
dd)
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde die für den Versandbetrieb zuständige Behörde unverzüglich nach Ankunft der Schweine über deren Ankunft unterrichtet und
ee)
nach dem Entladen der Schweine die Transportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen Gegenstände, mit denen die beförderten Schweine in Berührung gekommen sind, nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert werden,
2.
für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn
a)
die Schweine
aa)
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind und
bb)
jeweils mit negativem Ergebnis
aaa)
innerhalb von 15 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und
bbb)
am Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest
untersucht worden sind oder
b)
die Schweine aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
aa)
klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,
bb)
wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
1.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
2.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(6) Falls Schweine nach
1.
Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
2.
Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
1.
die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und
2.
die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.

§ 14g Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1.
frisches Schweinefleisch und
2.
Schweinefleischerzeugnisse,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn
1.
das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse
a)
von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,
b)
soweit es sich um frisches Schweinefleisch handelt, in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Zweck des innergemeinschaftlichen Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
2.
das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sollen, ist es oder sind sie
1.
von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und
2.
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
1.
der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zu verwechseln sein.

§ 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1.
Sperma,
2.
Eizellen und Embryonen,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
1.
von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
a)
nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b)
außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
2.
von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
a)
in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Nummer 2 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und
b)
die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
1.
das Sperma
a)
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b)
von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
und
2.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.

§ 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1.
Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone und
2.
frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen
1.
aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse
a)
nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind,
b)
von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden und
c)
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird oder werden, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission.“
oder
2.
aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des frischen Wildschweinefleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
1.
der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
2.
dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zu verwechseln sein.

§ 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
1.
von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder
2.
von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden sind,
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
1.
die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind, und
2.
die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet werden.
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt.

§ 14k Tilgungsplan

(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
1.
im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
1.
für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
2.
für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.

§ 14l Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen.

(XXXX) §§ 15 bis 22 (weggefallen)

§ 23

(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befindlichen Schweine,
2.
die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
3.
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transportmittels nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
a)
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweinepest,
b)
nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweinepest
anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 24

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
1.
a)
alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b)
im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
c)
im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
2.
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
3.
im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
a)
im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
b)
im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
1.
entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder
2.
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
3.
in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
1.
die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
2.
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
1.
a)
alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b)
im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
c)
im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
2.
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
3.
im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
a)
im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
b)
im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3
1.
im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
2.
im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
1.
im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maßgabe auf, dass
1.
§ 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder
2.
§ 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone oder Kerngebiet
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern.

§ 24a Wiederbelegung

(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
1.
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
2.
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
3.
frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
4.
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
1.
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
a)
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
b)
über den gesamten Betrieb verteilt werden,
c)
frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
d)
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
2.
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
1.
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
2.
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
3.
frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
4.
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
1.
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
a)
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
b)
über den gesamten Betrieb verteilt werden,
c)
frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
d)
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
2.
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfolgt.

§ 24b Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet

(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
1.
alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
2.
seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

§ 25

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
6.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
8.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
9.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
10.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
11.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
12.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
13.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
14.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,
15.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
17.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
18.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
20.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
21.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,
22.
einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
23.
entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
24.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt,
25.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
26.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt,
27.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt,
28.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert,
29.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
30.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
31.
ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt,
32.
einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
33.
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
34.
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
35.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
36.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
37.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
37a.
entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,
38.
entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
39.
entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.

§ 25a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

§ 25b Übergangsbestimmungen

(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen

Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Anlage (zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2618)


Ausstellende Behörde: ..........
Versandort und -land: ..........
I.
Anzahl der Tiere:..........
(in Worten)
II.
Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ..........
Die Tiere werden versandt von ..........
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ..........
III.
Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ..........
Die Tiere werden versandt nach ..........
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ..........
IV.
Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches
Kennzeichen
GeschlechtRasseAlter
(Monate)




V.
Bescheinigung:Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ..........am ..........
(Ort)(Datum)
(Dienstsiegel)
 ..........
(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
 ..........
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
__________
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.