(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
- 1.
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
sowie - 2.
- der Klassischen Schweinepest bei
- a)
- Hausschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
durch.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
- 1.
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2.
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
zu beachten.
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
zu untersuchen.
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.