(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
- 1.
- in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,
- 2.
- ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
- 3.
- wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen.
Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.
(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
- 1.
- in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
- 2.
- im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.