Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
2.
Sicherheitsdienste:
2.1
Sicherheitsbereiche,
2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;
3.
Kommunikation und Kooperation:
3.1
Teamarbeit und Kooperation,
3.2
Kundenorientierte Kommunikation;
4.
Schutz und Sicherheit;
5.
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
6.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungspotenziale erkennen,
b)
Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
c)
sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
d)
den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
4.
Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,
d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen,
b)
die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen,
c)
Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowie
d)
die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Vorschriften des Daten- und Informationsschutzes feststellen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;
4.
der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er
a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr durchführen einschließlich melden und berichten,
b)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren sowie
c)
qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen
kann;
5.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich; die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Ausführung sowie eine Bewertung des Ergebnisses beinhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind beizufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzuleiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird nicht bewertet;
6.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten;
7.
das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent zu gewichten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln
20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für
Sicherheitsdienste
30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,
4.Prüfungsbereich Durchführung von
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
40 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage (zu § 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
8
b)
Rechte von Personen und Institutionen beachten
c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d)
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
10
2Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
b)
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
c)
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
4
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
d)
Daten sichern und pflegen
e)
Regelungen zum Datenschutz anwenden
f)
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g)
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
5
2.3Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
2
3Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
b)
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c)
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
2
d)
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
e)
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
2
3.2Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
b)
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
3
c)
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
d)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e)
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
f)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
4
4Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
b)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c)
Sicherheitsbestimmungen anwenden
d)
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
10
e)
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f)
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
g)
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
i)
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
19
5Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
b)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
c)
Methoden der Deeskalation anwenden
d)
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
e)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f)
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
g)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
17
h)
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
i)
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
3
6Sicherheitstechnische
Einrichtungen und
Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
3
b)
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
c)
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
12
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen