1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
| 8 |
- b)
- Rechte von Personen und Institutionen beachten
- c)
- Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
- d)
- Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
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2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
- Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
- Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
- c)
- Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
| 4 |
2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
- Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
- b)
- Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
- Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- d)
- Daten sichern und pflegen
- e)
- Regelungen zum Datenschutz anwenden
- f)
- Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
- g)
- Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
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2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
- den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
| 2 |
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
- Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
- b)
- Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
- c)
- interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
| 2 |
- d)
- Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
- e)
- Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
| 2 |
3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
- über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
- b)
- Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
| 3 |
- c)
- Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
- d)
- Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
- e)
- Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
- f)
- Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
| 4 |
4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
- b)
- Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
- c)
- Sicherheitsbestimmungen anwenden
- d)
- Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
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- e)
- Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- f)
- Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- g)
- Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- h)
- Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
- i)
- Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
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5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
- b)
- Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
- c)
- Methoden der Deeskalation anwenden
- d)
- ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
- e)
- Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
- f)
- Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
- g)
- Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
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- h)
- Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
- i)
- Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
| 3 |
6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
| 3 |
- b)
- Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
- c)
- Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
| 12 |
7 | Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden
- b)
- sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren
- c)
- aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
| 12 |
8 | Planung und betrieb- liche Organisation von Sicher- heitsleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
8.1 | Markt- und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1) | - a)
- bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten
- b)
- Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beraten
- c)
- Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
- d)
- interne und externe Kooperationsprozesse mit gestalten
- e)
- Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
| 6 |
8.2 | Risikomanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2) | - a)
- bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirken
- b)
- technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen
- c)
- die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
- d)
- Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
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8.3 | Betriebliche Angebotserstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3) | - a)
- bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
- Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen
- c)
- bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken
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8.4 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4) | - a)
- Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- b)
- Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen
- c)
- an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten
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8.5 | Teamgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5) | - a)
- Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
- b)
- Verfahren der Konfliktlösung anwenden
- c)
- Synergieeffekte eines Teams nutzen
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