Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Art 1

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Art 2

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Art 3

(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.

Art 4

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Art 5

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.