(1) Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier jährlich jeweils zum Kupontermin der Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(2) Erhöht sich die Schlusszahlung nach Errichtung des Sondervermögens durch Aufstockung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers, so ist dem Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupontermin aufgelaufene zusätzliche Schlusszahlung unverzüglich zuzuführen.
(3) Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen die bis zum Kupontermin im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszahlung im Jahr 2009 zuzuführen.