Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8, 12 und 13 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen außer Früchten und Samen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) unter Angabe des Standorts unverzüglich zu melden.
(2) Wer Wirtspflanzen gewerbsmäßig anzieht oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter Angabe der Art und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde zu melden, soweit sie eine solche Meldung anordnet.
(3) Wirtspflanzen sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L..

§ 2

Wird das Auftreten der San-Jose-Schildlaus festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde das befallene Gebiet ab. Sie grenzt ferner unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten um das befallene Gebiet herum eine Sicherheitszone ab, soweit dies zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.

§ 3

In den befallenen Gebieten und in den Sicherheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirtspflanzen die San-Jose-Schildlaus ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen, soweit nicht die zuständige Behörde die San-Jose-Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sichergestellt ist.

§ 4

(1) Befallene Pflanzen sind zu vernichten, wenn sie sich in Baumschulen oder anderen Kulturen befinden, in denen Wirtspflanzen gezogen werden, die zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Pflanzen bestimmt sind.
(2) Alle sonstigen befallenen und alle des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem befallenen Gebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzen einschließlich ihrer frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie vertrieben werden.
(3) Die in einem befallenen Gebiet wachsenden Wirtspflanzen und die abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des befallenen Gebietes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn die zuständige Behörde an ihnen keinen Befall festgestellt hat und wenn sie außerdem so behandelt worden sind, daß die etwa vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet sind.
(4) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an ihr mindestens eine San-Jose-Schildlaus befindet, die nicht nachweislich tot ist.

§ 5

(1) Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befallenen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die etwa noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.

§ 6

Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzungen nach § 2 auf, wenn sie bei einer erneuten Untersuchung keinen Befall feststellt.

§ 7

Das Züchten und Halten der San-Jose-Schildlaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

§ 8

Die zuständige Behörde kann
1.
im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen,
2.
abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb des Befallsgebietes genehmigen,
soweit hierdurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

§ 9

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weitergehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu übertragen.

§ 10

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht bekämpft,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,
7.
entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
8.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

§ 11

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten