(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu vernichten, soweit die zuständige Behörde dies zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet.
(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Verbrennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe ihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Pflanzen auf andere Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Scharkakrankheit begründet wird.
(3) Befallene oder befallsverdächtige Pflanzen dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem Standort entfernt werden. Bevor die Pflanzen von ihrem Standort entfernt werden, ist an ihnen eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein nach Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen, wenn sie eine solche Bekämpfung anordnet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Früchte.