Auf Grund des Artikels 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird bekanntgemacht, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die notifizierten Artikel 6 bis 10 dieses Gesetzes entschieden hat, die Tonnagesteuer und die 40%ige Nichtabführung der von Seeleuten zu entrichtenden Lohnsteuer durch die Reedereien (Arbeitgeber) als mit dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 92 Abs. 3 Buchstabe c, vereinbar anzusehen (Schreiben des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1998 - an den Bundesminister des Auswärtigen - SG(98)D/11575 -).
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen