Sachbezugsverordnung 1994

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

§ 1 Freie Kost und Wohnung

(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 610,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und Auszubildende vermindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen:
für die Wohnung34 vom Hundert,
für Heizung10 vom Hundert,
für Beleuchtung2 vom Hundert,
für Frühstück12 vom Hundert,
für Mittagessen21 vom Hundert,
für Abendessen21 vom Hundert
des Wertes nach Absatz 1.
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ergebende Wert
bei Belegung mit zwei Beschäftigtenum 40 vom Hundert,
bei Belegung mit drei Beschäftigtenum 50 vom Hundert,
bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigtenum 60 vom Hundert.
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte
für den Ehegattenum 80 vom Hundert,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahrum 30 vom Hundert
und
für jedes Kind über 6 Jahreum 40 vom Hundert.

Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs maßgebend. Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1 anzusetzen.
(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Absatz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.

§ 2 Verbilligte Kost und Wohnung

Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 3 Sonstige Sachbezüge

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Werte von nicht mehr als 150 DM, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.

§ 4 Übergangsvorschrift

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung133,40 DM,
für Heizung39,50 DM,
für Beleuchtung2,70 DM,
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.

§ 5

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§ 6 Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten
1.
bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt, das für die im Jahr 1994 endenden Lohnzahlungszeiträume gewährt wird,
2.
bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das im Jahr 1994 gewährt wird.
(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem Jahr 1994 gewährt worden sind, bleiben die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßgebend.