(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen.
(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab.
(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.