1 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
- b)
- Arbeitsschritte festlegen
- c)
- Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
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- d)
- Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| 5 |
2 | Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachten
- b)
- Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren
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- c)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentieren
- d)
- qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
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3 | Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
- b)
- Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden
- c)
- Reinigungsanlagen und -systeme bedienen
- d)
- Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
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- e)
- Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
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4 | Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmen
- b)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern
- c)
- Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren
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- d)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten
| 4 |
5 | Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Fließschemata anwenden
- b)
- Bedienungsanleitungen umsetzen
- c)
- Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzen
- d)
- Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen
- e)
- Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen
- f)
- Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
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- g)
- produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden
- h)
- Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten
- i)
- Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
- j)
- Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
- k)
- Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen
- l)
- an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellen
- m)
- Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
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6 | Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellen
- b)
- Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen
- c)
- Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
- d)
- Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren
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- e)
- Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten
- f)
- Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
- g)
- Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren
| 7 |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
- betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
- Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zumDatenschutz undzur Datensicherheit beachten
| 5 |
- d)
- Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
- e)
- zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
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