(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,
- 1.
- dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,
- 2.
- wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und
- 3.
- an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.
(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.
(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.