Gesetz zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherung

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Bonn am 5. März 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 15 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3.
das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 15 des Abkommens genannten Stellen,
5.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.