Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger

Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

Eingangsformel

Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge

(1) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.
(2) Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Rentenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.
(3) Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich sind.
(4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zulässig.

§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge

(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.
(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.
(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.

§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

§ 4 Befristung

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.

§ 5 Übergangsregelung

Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.