Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1987 die in Artikel 1 §§ 3, 5, 6 und 7 und Artikel 2 bestimmten Werte und Beträge entsprechend § 1255 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 579 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zu ändern, soweit sich nach den dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 1987 vorliegenden Daten das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1986 anders entwickelt hat, als es diesen Werten und Beträgen zugrunde gelegt ist.