1. Den Landeszentralbehörden bleibt die Bestimmung überlassen, welche Siedlungen als solche im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen sind, ob Siedlung insbesondere auch dann vorliegt, wenn lediglich die Rechtsform von Betrieben geändert wird, - etwa, wenn Pachtstellen, die als solche vor Erlaß der Verordnung bestanden, in das Eigentum des Pächters überführt werden.
2. Die Länder können bei Abgrenzung der Ansiedlungsbezirke sich zu gemeinsamem Vorgehen zusammentun, insbesondere auch für ihre gesamten Gebiete oder für Teile davon gemeinsame Siedlungsunternehmungen ins Leben rufen oder bestehenden sich anschließen.
3.
4. Den Landeszentralbehörden bleibt es überlassen, zu bestimmen, in welcher Weise die Wohnungszentralbehörde des betreffenden Landes an der staatlichen Aufsicht über das Siedlungswesen zu beteiligen ist.