Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
§ 1
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.