Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Übereinkommen) genannten Wasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Hausmüll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Artikel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten.
(2) Die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe in dem genannten Geltungsbereich haben für die dort anlegenden Schiffe Annahmemöglichkeiten für Hausmüll bereitzustellen.
(3) Die Betreiber der in Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen näher bezeichneten Anlegestellen von bestimmten Kabinen- oder Fahrgastschiffen in dem genannten Geltungsbereich haben bis zu den in Artikel 9.01 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen.
(4) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens.
(5) Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich an den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen oder in daran gelegenen Häfen befinden, haben Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Übereinkommens, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord der Schiffe anfallen und entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen anzunehmen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen oder jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser eine vorhandene Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen zuzuweisen.
(6) Die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Häfen und Umschlagstellen können hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall Vereinbarungen über Art und Umfang der in einzelnen Häfen oder Umschlagstellen einzurichtenden Annahmestellen treffen.
(7) Die an entsprechenden Vereinbarungen nach Absatz 6 Beteiligten müssen einen Bedarfsplan aufstellen zur Festlegung eines für die betrieblichen Belange der Binnenschifffahrt ausreichend dichten Netzes von Annahmestellen in dem Wasserstraßenbereich, der durch die an der Vereinbarung insgesamt beteiligten Häfen und Umschlagstellen erfasst ist. Bei der Aufstellung des Bedarfsplans können das regional in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche Verkehrsaufkommen und die in den einzelnen Häfen und Umschlagstellen unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestellen, je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle, berücksichtigt werden.
(8) Der Bedarfsplan hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen bedarf der Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde.
(9) Die an einer Vereinbarung nach Absatz 6 beteiligten, in einem genehmigten Bedarfsplan aber nicht als Annahmestelle aufgeführten Häfen und Umschlagstellen sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 insofern befreit. In der Vereinbarung nach Absatz 6 kann auch geregelt werden, dass und in welcher anteiligen Höhe diese Häfen oder Umschlagstellen einen Beitrag zu den Kosten der im Bedarfsplan als Annahmestellen aufgeführten Häfen und Umschlagstellen zu leisten haben. Hierbei können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand Berücksichtigung finden.
(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.

§ 1a

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.

§ 1b

(1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrachter, die Ladungsempfänger oder die von einem Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle, die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hinsichtlich der Anwendung der Anwendungsbestimmung in der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens notwendig sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzuhaltende Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet,
1.
im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4
a)
beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,
b)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;
2.
im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6
a)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,
b)
die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution zu übermitteln;
3.
eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle aufzubewahren.
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.
(3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Übereinkommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Übereinkommens genannten Fälle die Entsorgungsgebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution unverzüglich an diese zu überweisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkommens muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.
(4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens, diese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nachfolgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 wie folgt zu bestätigen:
1.
nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang I;
2.
nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens die Entladung des Fahrzeugs und, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, das Waschen und die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV;
3.
nach Artikel 7.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Waschwasser in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV;
4.
nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält
a)
Datum der Annahme,
b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
c)
Ort der Annahmestelle,
d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers,
e)
Menge des angenommenen Klärschlamms,
f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers;
5.
nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält
a)
Datum der Annahme,
b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
c)
Ort der Annahmestelle,
d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers,
e)
Menge der angenommenen Slops,
f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers.
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmenden Eintragungen nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle, vorzunehmen.

§ 1c

(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen
1.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
2.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
3.
bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.
(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit
1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und
2.
keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.

§ 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen,
2.
Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
3.
Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
4.
Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens festzulegen sowie
5.
Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
4.
entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt,
5.
entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
7.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
8.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder
10.
entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet,
2.
als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
b)
entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
c)
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
d)
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
e)
entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
f)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
g)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt,
h)
entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt oder
i)
entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt.
3.
als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,
4.
als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
5.
als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder
b)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt,
6.
als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder
b)
entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden,
b)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder
c)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
8.
als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist,
9.
als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt oder
10.
als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird.
(3) Die Bußgeldvorschriften
1.
des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(7) (weggefallen)

§ 4

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.
(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die dort jeweils genannten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung.

§ 5

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.