1 | Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Wildbestände ermitteln
- b)
- Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
- c)
- Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
- d)
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
- e)
- Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld desArbeitsplatzes,insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen
- f)
- Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
- g)
- Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
- h)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- i)
- Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
- j)
- betriebliche Software anwenden
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- k)
- Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen
- l)
- Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
- m)
- an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
- n)
- Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten
- o)
- Jahreswirtschaftspläne erstellen
- p)
- bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
- q)
- Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren
- r)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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2 | Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln
- b)
- Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen
- c)
- Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen
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- d)
- Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten
- e)
- Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
- f)
- Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
- g)
- Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten
- h)
- Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
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- i)
- Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen
- j)
- Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
- k)
- erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen
- l)
- Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
- m)
- Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
- n)
- qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
- o)
- Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
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3 | Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen
- b)
- Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen
- c)
- Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
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- d)
- Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
- e)
- Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen
- f)
- Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
- g)
- Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren
- h)
- Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
- i)
- Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen
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4 | Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen
- b)
- jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen
- c)
- Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
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- d)
- Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln
- e)
- Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen
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5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten
- b)
- Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren
- c)
- mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten
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- d)
- schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln
- e)
- Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen
- f)
- Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen
- g)
- Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
- h)
- Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren
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6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
- b)
- Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen
- c)
- Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren
- d)
- Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen
- e)
- Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
- f)
- Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
- g)
- Wildlockrufe erkennen und nachahmen
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- h)
- Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
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7 | Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen
- b)
- Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten
- c)
- Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren
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- d)
- Jagdgebrauchshunde ausbilden
- e)
- Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
- f)
- Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen
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8 | Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen
- b)
- Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
- c)
- Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
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- d)
- Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
- e)
- hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
- f)
- Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
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9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
- b)
- Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden
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- c)
- Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
- d)
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen
- e)
- Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen
- f)
- mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten
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