(1) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 erhält für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
(2) Absatz 1 ist auch auf solche zeitnah gerichtlich geltend gemachten Ansprüche anzuwenden, gegen deren Ablehnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums Versorgungsbezüge einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustanden; dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, die aus einem Soldatenverhältnis in den Ruhestand getreten sind.