(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und
- 2.
- a)
- die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben oder
- b)
- in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung der Infektion ausschließlich künstlich besamt wurde.
(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.
(4) Unverdächtig sind
- 1.
- weibliche Rinder, wenn
- a)
- bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht nachgewiesen und
- b)
- bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden;
- 2.
- Zuchtbullen, wenn
- a)
- bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,
- b)
- bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und
- c)
- während des Zeitraumes der Untersuchung der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten wurde.