(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.
(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.