Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Boden, Polstern, Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen sowie Wand- und Deckendekoration so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,
12.
Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,
13.
Be- und Verarbeiten von Profilen,
14.
Behandeln von Oberflächen,
15.
Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,
16.
Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,
17.
Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen,
18.
Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz,
19.
Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen,
20.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Skizzen erstellen und nutzen, Arbeitsabläufe dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

§ 9 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Als Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Gestalten und Herstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenbelagsarbeiten in Betracht. Dabei ist der Schwerpunkt der Ausbildung besonders zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und Arbeitsabläufe dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge und Reklamationen annehmen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigung und Montage sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen sowie zur Gestaltung von Räumen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und sicherstellen, Gestaltungs- und Stilmerkmale sowie Farb- und Formgebung berücksichtigen, die für die Herstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und zuordnen kann;
2.
im Prüfungsbereich Fertigung und Montage:Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von Raumsituationen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung120 Minuten,
2.Prüfungsbereich Fertigung und Montage120 Minuten,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Fertigung und Montage40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 9a Anrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage (zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 983 - 991)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ § Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Daten pflegen und sichern
d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
3 *)   
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
2 *)   
f)
technische Veränderungen berücksichtigen
g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
k)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
  3 *) 
7Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Nr. 7)
a)
Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhältnisse und Interieur von Räumen auswerten
b)
Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen beachten und anwenden
c)
Skizzen anfertigen und anwenden
d)
Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
e)
Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
3 *)   
f)
Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen erarbeiten
 2 *)  
h)
Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstellen
i)
Leistungsverzeichnisse anwenden
k)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Raumsituation umsetzen
l)
Aufmaße anfertigen
m)
Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen
  3 *) 
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
c)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und Strom ergreifen
e)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen
f)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
3 *)   
9Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Werkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
4   
d)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen
   2
10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
b)
Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten
c)
Materialverbindungen herstellen
5   
11Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden
b)
Anregungen aufnehmen und auswerten
2   
c)
Entwürfe nach funktionalen, technologischen und gestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und des Verwendungszwecks ausarbeiten
d)
technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfen
e)
Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und Formgebung berücksichtigen
f)
Entwürfe präsentieren
   4
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
12Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsorgungsleitungen, prüfen
b)
Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)
Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung durchführen und veranlassen
d)
Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
e)
Fehlstellen in Untergründen ausbessern
f)
Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
5   
g)
Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
h)
Schablonen anfertigen und Formen übertragen
 3  
i)
Fugen und Risse bearbeiten
k)
Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
l)
Unterlagen zuschneiden und einbauen
  6 
13Be- und Verarbeiten von Profilen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Profile nach ihrer Funktion auswählen
b)
Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpassen und befestigen
 2  
14Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 14)
a)
Erstpflege bei Bodenbelägen durchführen
b)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
  4 
15Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Bodenbeläge auswählen
b)
Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Nähte und Fugen festlegen
c)
Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge auswählen und verarbeiten
d)
Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden
7   
e)
textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden, einpassen und verkleben
f)
Anschlussfugen herstellen
5   
16Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern
(§ 4 Nr. 16)
a)
Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden
b)
Möbel abschlagen
c)
Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten
d)
Maße der Polsterung festlegen
e)
Polstergrund und Unterfederung auswählen und anbringen
f)
Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und beziehen
6   
g)
Funktionalität und Schäden beurteilen und dokumentieren
h)
Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiten
i)
Federung auswählen und aufbauen
  6 
k)
Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen
   3
17Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Dekorationsmaße ermitteln und Zuschnittmaße berechnen
b)
Materialbedarf berechnen
c)
Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und konfektionieren
6   
d)
Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme montieren
e)
Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren
 6  
18Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz
(§ 4 Nr. 18)
a)
Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen unterscheiden
b)
funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen
c)
Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, auswählen und anbringen
   4
19Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen
(§ 4 Nr. 19)
a)
Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs- und -beschichtungsstoffe auswählen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte durchführen
c)
Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten
4   
d)
Klebe- und Beschichtungstechniken auswählen
e)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge anbringen
f)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln
  8 
20Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice
(§ 4 Nr. 20)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 *)   
c)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kunden erläutern
e)
Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Produkten durchführen
f)
Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden erläutern, Übergabe dokumentieren
  4 *) 
g)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
h)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
i)
Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden abstimmen
   3 *)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Boden
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
1234
1Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12)a)Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Ergebnisse berücksichtigen6
b)Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen und elastischen Fugenmassen schließen
c)Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende Feuchtigkeit, aufbringen
d)Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wärmedämmung sowie für Trennschichten, auswählen und verarbeiten
e)Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entsprechend den Vorschriften vorbereiten
f)Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen
g)Fertigteilestrichelemente verlegen
h)Holzunterbodenkonstruktionen herstellen
i)Treppenstufen sanieren
k)Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten und erstellen
2Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15)a)Designverlegungen und Intarsien entwerfen20
b)Verlegepläne anfertigen
c)Zuschnitttechniken anwenden
d)textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagelleisten verspannen
e)textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebevliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische Verlegeverfahren anwenden
f)Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart, den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmittelanteils und des Emissionsgrades bewerten, auswählen und nach Angaben des Herstellers auftragen
g)Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, verarbeiten
h)Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt verschweißen, verschmelzen und verfugen
i)Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen, Elemente verbinden
k)Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf Treppenstufen, verarbeiten
l)Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, Formen übertragen8
m)textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und Treppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen
n)Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen und konfektionieren
3Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14)a)PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versiegeln2
b)Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen
B. Polstern
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
1234
1Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16)Sitze:12
a)Unterfederungen unter Beachtung der Konstruktionsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der Funktionalität herstellen und instand setzen, Rahmen gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren
b)Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnieren
c)klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster herstellen
Bourlets:18
d)Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen herstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets anbringen
e)Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets, herstellen und anbringen oder vorgefertigte Markierungsbourlets anbringen
Armlehnen:
f)Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und schnüren
g)Wellenfedern anbringen
h)Fertigteile aufbringen
i)Fasson herstellen und garnieren
k)Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen
Rücken:
l)Rücken und Backen vorbereiten
m)Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
n)Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen
o)Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterungen aufbringen
p)Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen
q)Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in Heftungen und mit Bossennaht
Bezüge, Schabracken und Posamenten:6
r)Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen beziehen
s)Spannteile beziehen
t)Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen
u)Schabracken und Volants fertigen, anpassen und befestigen
C. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
1234
1Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17)a)Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihandzeichnen, entwerfen8
b)Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen
c)epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen feststellen und umsetzen
d)epochentypische Stoffe und Materialien auswählen
e)Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Sonderfunktionen anfertigen18
f)Funktions- und Ziernähte herstellen
g)Bänder- und Zierabschlüsse anbringen
h)Behänge und Freihanddekorationen anfertigen
i)Zugvorrichtungen auswählen und anbringen
2Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18)a)bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere Lichtmessungen durchführen10
b)Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen, anfertigen und montieren
c)Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montieren
d)Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen, anfertigen und montieren
D. Wand- und Deckendekoration
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat
1234
1Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12)a)Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen8
b)Flächenaufteilungen festlegen
c)Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbeschichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unterlagen aufbringen
2Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19)a)Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farbwirkung auswählen, zuschneiden und in Kleistertechnik sowie Wandklebetechnik aufbringen18
b)Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen, zuschneiden, konfektionieren und verspannen
c)Beschichtungsstoff entsprechend den Untergrundarten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwirkung auswählen
d)Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen
e)Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, beschichten
f)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten10
g)zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten, Tapetenleisten und Friesen anbringen
h)vorgefertigte Stuckteile anbringen