(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrages in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 4,9213, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an mit 5,1182 und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an mit 5,3228 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die Werte der Anlage zu dieser Vorschrift zugrunde zu legen sind.
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 35.815,60 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 37.248,70 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 38.737,90 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 844,50 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 878,30 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 913,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 2.320,90 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 2.413,80 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 2.510,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 21.068 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 21.911 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 22.787 Deutsche Mark tritt.