(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1960 einschließlich des Kinderzuschusses für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
(2) Bei Renten, auf die § 4 des Ersten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Ersten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Rentenzahlbetrags für Januar 1959 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1960. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten aus Versicherungsfällen des Jahres 1958, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet sind und bei denen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist.
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1960 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1959 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1960 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.