(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. Dezember 1997 geltenden realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung nicht übersteigt.
(2) Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert, es sei denn, dass für einen Aufschlag eine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch für die Beförderung von Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen.
(3) Für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des Gesetzes eine Exklusivlizenz besteht, ist ein Einheitstarif anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen. Satz 1 berührt nicht das Recht des Universaldienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.