(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost".