Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | |
2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | |
2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro |
2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro |
3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | |
3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro |
3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro |
4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro |
5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro |
6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro |
7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro |
8 | Widerspruchsgebühr | |
8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro |
8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 |
8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages. |