1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden | 10 | |
b) | Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen |
c) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden |
d) | Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen |
e) | Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechniken unterscheiden |
f) | Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Massenberechnungen durchführen |
g) | Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen | | 4 |
h) | Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten | 8 | |
b) | betriebliche Vorschriften beachten |
c) | technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden |
d) | Skizzen und Zeichnungen erstellen |
e) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden |
f) | Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten |
g) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden |
h) | produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren | | 2 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen | 3 | |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen |
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten |
d) | Aufgaben im Team planen und durchführen | | 4 |
e) | Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren |
8 | Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8) | a) | Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen | 6 | |
b) | Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen |
c) | Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten |
d) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen | | 3 |
e) | Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren |
9 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungsverfahren und Prozessstufen auswählen | 12 | |
b) | Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen darstellen |
c) | produktionsbezogene Berechnungen durchführen |
d) | Prozesszusammenhänge erfassen | | 17 |
e) | Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten |
f) | Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen |
g) | technische Patronen oder Schablonen entwickeln sowie Rapporte festlegen und auf technische Durchführbarkeit prüfen |
| oder |
| Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen festlegen und anwenden |
| oder |
| Füge- und Formgebungstechniken anwenden |
h) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden |
i) | Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren und handhaben |
10 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden | 8 | |
b) | Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden |
c) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen |
d) | Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern | | 8 |
e) | Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme im Kleinspannungsbereich anwenden |
f) | mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfen |
g) | Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen |
11 | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden | 16 | |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen |
c) | Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen |
d) | maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen |
e) | Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei Bedarf optimieren |
f) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
g) | Materialführungs- und Transportsysteme, Warendurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren | | 6 |
h) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
i) | Mehrstellenarbeit rationell organisieren |
12 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern | 3 | |
b) | Abfälle sammeln, trennen und lagern |
c) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen |
d) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | | 2 |
13 | Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwechsel vorrichten, ab- und umrüsten | | 14 |
b) | Austauschteile wechseln und einstellen |
c) | Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Maschinen und Anlagen einlesen |
d) | Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und korrigieren |
14 | Instandhaltung (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanabhebende Formgebung bearbeiten und prüfen | 10 | |
b) | Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zusammenfügen |
c) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen | | 14 |
d) | Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleißteilen durchführen und veranlassen |
e) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
f) | Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung einleiten |
g) | Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen |
h) | elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden, austauschen und Austausch veranlassen |
i) | Instandhaltungsarbeiten dokumentieren |
15 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 15) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 2 | |
b) | Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen |
c) | Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren | | 4 |
d) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen |
e) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qualitätseinhaltung sicherstellen |
f) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden |
g) | Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen |
h) | Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten |