(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.
(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:
Baden-Württemberg | neun Stimmen, |
Bayern | eine Stimme, |
Berlin | dreiundzwanzig Stimmen, |
Brandenburg | zwei Stimmen, |
Bremen | eine Stimmen, |
Hamburg | zwei Stimmen, |
Hessen | fünf Stimmen, |
Mecklenburg-Vorpommern | eine Stimme, |
Niedersachsen | sechs Stimmen, |
Nordrhein-Westfalen | sechzehn Stimmen, |
Rheinland-Pfalz | drei Stimmen, |
Saarland | eine Stimme, |
Sachsen | vier Stimmen, |
Sachsen-Anhalt | zwei Stimmen, |
Schleswig-Holstein | zwei Stimmen, |
Thüringen | zwei Stimmen. |
(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.