Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit die Erhebungen für regionale Preisvergleiche bestimmt sind.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Preisstatistik auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.