(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel
viermal jährlich durchgeführt.
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak
einmal jährlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.