Preisgesetz

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Eingangsformel

Der Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

DerWirtschaftsratist zuständig für die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik für dasVereinigte Wirtschaftsgebiet.Eine Veränderung der Preise von Waren und Leistungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, hat, bedarf der Zustimmungdes Wirtschaftsrates.Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Veränderung der Preise nur zu dem Zweck erfolgt, um auf dem Markt bestehende offensichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird.

§ 2

(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
(2) Zuständig sind
a)
der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft),wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;
b)
die obersten Landesbehörden, soweit nichtder Direktor für Wirtschaftzuständig ist.
§ 2: Vgl. BVerfGE v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57 u. 2 BvL 7/57 - Bundesgesetzbl. 1959 I S. 48

§ 3

(1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßtder Direktor für Wirtschaft.Istder Direktor einer anderen Verwaltungsachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidetder Vorsitzende des Verwaltungsrates,der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.

§ 4

Der Direktor für Wirtschaftkann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.

§ 5

(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
(2)Der Direktor für Wirtschaftkann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.

§ 6

(1) Anordnungendes Direktors für Wirtschaftwerden imAmtsblatt der Verwaltung für Wirtschaftverkündet.
(2) Abweichend hiervon werden verkündet:
a)
Tarife des Post- und Fernmeldewesens imAmtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
b)
Eisenbahntarife imTarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
c)
Binnenschiffahrtstarife in denBinnenschiffahrtsnachrichten,
d)
sonstige Verkehrstarife, die im Einvernehmen mitdem Direktor der Verwaltung für Verkehrerlassen werden, imVerkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hatder Direktor für WirtschaftdemWirtschaftsratzur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 7

(1) Anordnungendes Direktors für Wirtschaftwerden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durchden Direktorder sachlich zuständigenVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietesausgeführt.
(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sieder Direktor für Wirtschaft.

§ 8

(1) Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus.Der Direktor für Wirtschaftkann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
(2) Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens. Diese werden vondem Direktorder sachlich zuständigenVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietesüberwacht.

§ 9

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§ 10

Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für diedem Direktor für Wirtschaftzustehenden Befugnisse. Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.

§ 11

DieDirektoren dersachlich zuständigenVerwaltungenund die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).

§ 12

Die Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichnetenDirektorenund Behörden Amts- und Rechtshilfe.

§ 13

Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Verfügungen sowie gegen die bisherigen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in der jeweils geltenden Fassung bestraft. Eine Umwandlung von Ordnungsstrafen in Gefängnisstrafen findet nicht statt.

§ 14

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßtder Direktor für Wirtschaftmit Zustimmungdes Verwaltungsrates.

§ 15

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1948 in Kraft.
(2)
(3) Preisvorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hat und die in einem Amtsblatt oder in anderer Weise veröffentlicht worden sind, gelten als von Anfang an rechtswirksam erlassen.

§ 16

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1948 außer Kraft.