(1) Anordnungendes Direktors für Wirtschaftwerden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durchden Direktorder sachlich zuständigenVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietesausgeführt.
(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sieder Direktor für Wirtschaft.